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§ 224 Strafgesetzbuch -Gefährliche Körperverletzung-  

Kommentar:


Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen.
Sie bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge, womit alle Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können.
So können bei entsprechender Anwendung auch eine Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter fallen.

Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren (hinterlistig).

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert. Unbedingt erforderlich ist aber, dass der Mittäter oder Teilnehmer beim Angriff auch tatsächlich zugegen ist; denn der Angriff ist für das Opfer gerade deswegen gefährlicher, weil es sich einer Überzahl von Angreifern gegenübersieht und damit der Attacke noch hilfloser entgegensteht.

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach ganz herrschender Ansicht die generelle Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche Lebensgefährdung des Opfers muss nicht eintreten.

Schläge an besonders gefährdete Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon abweichende Mindermeinung verlangt eine tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände erfassen, die objektiv das Urteil der Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu müssen; dann nämlich wäre in aller Regel schon Tötungsvorsatz gegeben.