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§ 224 Strafgesetzbuch -Gefährliche Körperverletzung- |
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Kommentar:
Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer
Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch
dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung
zu verletzen.
Sie bilden damit eine Untergruppe
der gefährlichen Werkzeuge, womit alle
Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund
ihrer objektiven Beschaffenheit und der
konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche
Verletzungen hervorgerufen werden können.
So
können bei entsprechender Anwendung auch eine
Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter
fallen.
Ein hinterlistiger Überfall meint
einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf
einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter
seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um
dem Opfer die Abwehr zu erschweren
(hinterlistig).
Mit einem anderen Beteiligten
gemeinschaftlich wird die Körperverletzung
dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit
einer weiteren Person zusammenwirkt, die
entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert.
Unbedingt erforderlich ist aber, dass der
Mittäter oder Teilnehmer beim Angriff auch
tatsächlich zugegen ist; denn der Angriff ist
für das Opfer gerade deswegen gefährlicher, weil
es sich einer Überzahl von Angreifern
gegenübersieht und damit der Attacke noch
hilfloser entgegensteht.
Eine das Leben gefährdende Behandlung
liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den
konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben
des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach
ganz herrschender Ansicht die generelle
Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche
Lebensgefährdung des Opfers muss nicht
eintreten.
Schläge an besonders gefährdete
Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die
insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen
gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon
abweichende Mindermeinung verlangt eine
tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der
Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände
erfassen, die objektiv das Urteil der
Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein
Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu
müssen; dann nämlich wäre in aller Regel schon
Tötungsvorsatz gegeben.
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