§ 223
Strafgesetzbuch -Körperverletzung- |
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(1) Wer eine andere
Person körperlich misshandelt oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Kommentar:
Eine körperliche
Misshandlung ist
jede üble, unangemessene Behandlung, die das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche
Unversehrtheit nicht nur unerheblich
beeinträchtigt.
Als
Gesundheitsschädigung
gilt das Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen, also vom normalen Funktionieren
des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn
er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer
Schmerzen erleidet ist dabei nicht nötig. Auch
das Abschneiden der Haare erfüllt damit den
Tatbestand der Körperverletzung in der Variante
der körperlichen Misshandlung.
Ärztliche Behandlungen können nach dem
Bundesgerichtshof den Tatbestand erfüllen, sind
dann aber meist gerechtfertigt - die herrschende
Rechtslehre sieht sie schon nicht als
tatbestandsmäßig an, wenn sie nach den Regeln
der ärztlichen Kunst vorgenommen wurden.
Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut.
Wer
das Unrecht nicht verbietet, wenn er kann, der
befiehlt es.
- Marcus Aurelius -
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