leergif
Head1 head2 head3
nav nav nav nav nav nav nav nav nav nav
smh
linie
smh2
linie
smh3
leergif
leergif
§ 223 Strafgesetzbuch -Körperverletzung-  

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Kommentar:

Eine
körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Als
Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet ist dabei nicht nötig. Auch das Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.

Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand erfüllen, sind dann aber meist gerechtfertigt - die herrschende Rechtslehre sieht sie schon nicht als tatbestandsmäßig an, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurden.

 

Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut.
Wer das Unrecht nicht verbietet, wenn er kann, der befiehlt es.

- Marcus Aurelius -