§ 32 Strafgesetzbuch -Notwehr- |
|
Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden
Kommentar:
Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen
Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter
Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und
damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche
Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB
aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen
abgedeckt.
Mit Notwehrhandlung bezeichnet
man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr
des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur
zur erforderlichen Verteidigung
(Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine
Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den
Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der
Notwehrübende hat dabei das
relativ mildeste Mittel
zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken
bei der Verteidigung nicht einlassen.
Ebenso wenig kommt eine schimpfliche Flucht in
Betracht, da das Recht dem
Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung
der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders
als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt der
in Notwehr Handelnde muss keine
Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. So muss
beispielsweise niemand eine Körperverletzung
hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche
Abwehrhandlung zu verhindern ist.
Eine Ausnahme
hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen
Missverhältnis. So darf beispielsweise ein
Obstdiebstahl nicht mit tödlichem
Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits
der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf
nach herrschender Meinung jedoch mit einer
tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden,
sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung
stehen.
|