§ 33 Strafgesetzbuch
-Überschreitung der Notwehr-Intensiver
Notwehrexzess
Überschreitet der
Verteidiger das Maß
der Notwehr, so liegt ein intensiver
Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in
diesem Fall
rechtswidrig, kann
aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus
Verwirrung, Furcht
oder Schrecken handelte.
Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich
nach rechtswissenschaftlich wohl herrschender
Meinung um einen Entschuldigungsgrund und nicht
bloß um einen persönlichen/subjektiven
Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten
ist jedoch eine strafbare Teilnahme an der
Exzesshandlung möglich.
Wird der Täter von sthenischen (kraftvollen)
Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer-
oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven
Notwehrexzess hingerissen, haftet er
grundsätzlich voll. Ihr Hinzutreten schadet
jedoch der Feststellung von asthenischen
Affekten und der Anwendung von § 33 StGB nicht,
wenn es sich um ein Motivbündel handelt.
Extensiver
Notwehrexzess
Ein extensiver
Notwehrexzess ist eine qualitative
Überschreitung der Notwehr, so dass die
Notwehrvoraussetzungen bereits nicht vorliegen
und der Täter voll haftet, etwa Exzess in der
Wahl der Mittel (Erforderlichkeit) oder die
Verteidigung weiterer, aber nicht
notwehrgeschützter Rechtsgüter oder die zeitlich
nicht gebotene Verteidigung (Rechtzeitigkeit).
Wenn es an der
Gegenwärtigkeit eines Angriffs fehlt und der zu
seiner Verteidigung Entschlossene sich darüber
hinwegsetzt, ist nach herrschender Meinung § 33
nicht anzuwenden. Vielmehr sei hier zwischen
zwei Fallgruppen zu differenzieren:
Wenn der
Angriff noch nicht begonnen hat (vorzeitiger
extensiver Notwehrexzess) greift § 33 nicht ein,
weil die Privilegierung des Täters nur aufgrund
asthenischer Affekte gewährt wird.
Wer vorher zur Gegenwehr
ansetzt, kann nicht die Grenzen der Notwehr
überschreiten.
Wenn aber aus einer anfangs gerechtfertigten
Gegenwehr eine rechtswidrige wird, weil der
Angriff zwischenzeitlich abgeschlossen ist, so
handelt es sich um einen sogenannten
nachzeitigen extensiven Notwehrexzess. Hier
entspricht die psychische Situation der des
intensiven Notwehrexzesses, so dass einer
Anwendung des § 33 StGB nichts entgegen steht.