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Putativnotwehr (von lat. putare „glauben“, „meinen“)

ist ein Begriff aus dem Strafrecht, genauer der allgemeinen Strafrechtslehre. Wie der Begriff sagt, liegt hier gerade keine Notwehr vor. Der Täter geht lediglich irrig davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr gegeben seien. Irrt der Täter dazu noch über die rechtlichen Grenzen der Notwehr, so spricht man vom Putativnotwehrexzess.

Beispiel: Ein Angreifer bedroht einen Jäger mit einer Pistole. Der Jäger schießt auf den Angreifer und verletzt ihn schwer. Er erfüllt also zumindest den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB, die Tat könnte jedoch gem. § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt sein. Es stellt sich aber heraus, dass die Pistole des Angreifers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole war, so daß der Schuß auf den Angreifer nicht erforderlich im Sinne des Notwehrbegriffs war. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer nicht anders abwendbaren Bedrohung.

Eine Handlung in Putativnotwehr, deren Erfolg den objektiven Tatbestand einer Strafrechtsnorm erfüllt, wird von der Strafrechtslehre entweder wie ein Tatbestandsirrtum („eingeschränkte Schuldtheorie“) oder wie ein Verbotsirrtum („strenge Schuldtheorie“) behandelt. Näheres wird zum Erlaubnistatbestandsirrtum erläutert, zu dem die Putativnotwehr einen Unterfall bildet.