Putativnotwehr
(von lat.
putare „glauben“,
„meinen“)
ist ein Begriff aus dem Strafrecht,
genauer der allgemeinen Strafrechtslehre. Wie
der Begriff sagt, liegt hier gerade keine
Notwehr vor. Der Täter geht lediglich irrig
davon aus, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der Notwehr gegeben seien. Irrt
der Täter dazu noch über die rechtlichen Grenzen
der Notwehr, so spricht man vom
Putativnotwehrexzess.
Beispiel: Ein Angreifer bedroht einen Jäger mit
einer Pistole. Der Jäger schießt auf den
Angreifer und verletzt ihn schwer. Er erfüllt
also zumindest den Straftatbestand der
gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB,
die Tat könnte jedoch gem. § 32 StGB (Notwehr)
gerechtfertigt sein. Es stellt sich aber heraus,
dass die Pistole des Angreifers eine täuschend
echt aussehende Spielzeugpistole war, so daß der
Schuß auf den Angreifer nicht erforderlich im
Sinne des Notwehrbegriffs war. Der abwehrende
Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens
nicht erkennen und handelte im Glauben einer
nicht anders abwendbaren Bedrohung.
Eine Handlung in
Putativnotwehr, deren Erfolg den objektiven
Tatbestand einer Strafrechtsnorm erfüllt, wird
von der Strafrechtslehre entweder wie ein
Tatbestandsirrtum („eingeschränkte
Schuldtheorie“) oder wie ein Verbotsirrtum
(„strenge Schuldtheorie“) behandelt. Näheres
wird zum Erlaubnistatbestandsirrtum erläutert,
zu dem die Putativnotwehr einen Unterfall
bildet.
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