§ 226 Strafgesetzbuch -Schwere Körperverletzung- |
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Kommentar:
Die schwere Verletzungsfolge muss dauerhaft
sein. Sie muss nicht zwingend lebenslang
bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber
Ungewissheit bestehen.
Beim Sehvermögen ist zu
differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind
Reduktionen des Sehvermögens auf 2-10% bereits
ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal
("Verlust des Sehvermögens") anzunehmen. Beim
Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren
verloren gegangen sein. Auch hier wird man
ähnlich wie beim Sehvermögen eine
"Pufferschwelle" zum vollständigen Hörverlust
annehmen dürfen, dies muss jedoch beide
Gehörgänge betreffen.
Die
Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die
Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit.
Impotenz fällt nicht darunter (teilweise
umstritten).
Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied
verloren gehen. Dies bezieht sich nur auf die
Extremitäten des Körpers, nach einer Auffassung
sind dies solche, die mit Gelenken am Körper
befestigt sind. Folglich Hände, Beine, Arme, bei
Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar
individuell auf die Tätigkeit des Opfers
abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines
Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht
dazu gehören damit Organe - äußere (Haut) wie
innere. Damit ist die Vorschrift nach wohl ganz
herrschender Auffassung missglückt. Der Verlust
tritt ein, wenn auf Dauer das Glied nicht mehr
gebrauchsfähig ist.
Die dauernde erhebliche
Entstellung setzt
eine gewisse Sichtbarkeit voraus.
Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt
bleiben, sollen aber ausreichen, da sie z.B.
beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar
werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich
sein, das heißt eine starke psychische Belastung
für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist
auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der
Zustand unverändert oder nur unbedeutend
verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die
medizinische Therapierbarkeit der Verletzung
gegeben sein muss, diese Problematik ist aber
eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. An die
dauernde Entstellung ist bereits bei
Verletzungen des Kiefers nicht aber bei leicht
überschüssiger
Narbenbildung anzunehmen.
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