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§ 226 Strafgesetzbuch -Schwere Körperverletzung-  

Kommentar:

Die schwere Verletzungsfolge muss dauerhaft sein. Sie muss nicht zwingend lebenslang bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber Ungewissheit bestehen.

Beim Sehvermögen ist zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind Reduktionen des Sehvermögens auf 2-10% bereits ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal ("Verlust des Sehvermögens") anzunehmen. Beim Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren verloren gegangen sein. Auch hier wird man ähnlich wie beim Sehvermögen eine "Pufferschwelle" zum vollständigen Hörverlust annehmen dürfen, dies muss jedoch beide Gehörgänge betreffen.

Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Impotenz fällt nicht darunter (teilweise umstritten).

Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied verloren gehen. Dies bezieht sich nur auf die Extremitäten des Körpers, nach einer Auffassung sind dies solche, die mit Gelenken am Körper befestigt sind. Folglich Hände, Beine, Arme, bei Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar individuell auf die Tätigkeit des Opfers abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht dazu gehören damit Organe - äußere (Haut) wie innere. Damit ist die Vorschrift nach wohl ganz herrschender Auffassung missglückt. Der Verlust tritt ein, wenn auf Dauer das Glied nicht mehr gebrauchsfähig ist.

Die dauernde erhebliche Entstellung setzt eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt bleiben, sollen aber ausreichen, da sie z.B. beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, das heißt eine starke psychische Belastung für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der Zustand unverändert oder nur unbedeutend verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die medizinische Therapierbarkeit der Verletzung gegeben sein muss, diese Problematik ist aber eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. An die dauernde Entstellung ist bereits bei Verletzungen des Kiefers nicht aber bei leicht überschüssiger Narbenbildung anzunehmen.