(1) Hat die
Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte
Person
- 1. das
Sehvermögen auf einem Auge oder
beiden Augen, das Gehör,
das Sprechvermögen oder die
Fortpflanzungsfähigkeit
verliert,
- 2. ein
wichtiges Glied des Körpers
verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen
kann oder
- 3. in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit
oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
(2) Verursacht der
Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder
schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
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